Urnenabstimmung

Mit der Urnenabstimmung üben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihre zustehenden Rechte in Gemeindeangelegenheiten aus. 

Dies sind:  

  • Die Wahl des Gemeindepräsidenten
  • die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder
  • die Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
  • die Wahl der Mitglieder des Schulrates
  • den Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung
  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gemeindegesetzen
  • den Erlass und die Änderung der ortsplanerischen Grundordnung sowie von Bestandteilen derselben, soweit die kantonale Raumplanungsgesetzgebung eine Abstimmung in der Gemeinde vorsieht
  • die Bewilligung von Ausgaben und Beschlüssen der Gemeindeversammlung, gegen die das Referendum ergriffen worden ist
  • den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.

Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet, vorzubereiten und zu verabschieden.

Ausserdem entscheidet sie über:

  • die Genehmigung des Budgets
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Festsetzung des Steuerfusses
  • die Beschlussfassung über Beteiligungen und Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen von mehr als CHF 200'000 pro Jahr
  • die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses CHF 200'000 übersteigt
  • die Bewilligung nicht teuerungsbedingter Nachtrags- und Zusatzkredite, welche nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstandes fallen
  • den Beitritt und Austritt zu öffentlichen-rechtlichen Körperschaften

Ausserdem entscheidet die Gemeindeversammlung unter Vorbehalt des fakultativen Referendums über:

  • frei bestimmbare Ausgaben von mehr als CHF 200'000
  • die Bewilligung frei bestimmbarer, jährlich wiederkehrender Ausgaben, welche im Budget nicht vorgesehen sind, von mehr als CHF 50'000
  • die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung